Drohbrief vom Landrat:

(März 2021)

Klar, dass es Bürgermeister Esser nicht gefällt, wenn ich unbequeme Fakten über ihn verbreite. War er es auch, der Landrat Krebs animiert hat, Druck auf mich auszuüben?

Ich habe - eine Woche vor der Kommunalwahl - den folgenden „Drohbrief“ vom Landrat erhalten:

Wiederholte Verletzung Ihrer Verschwiegenheitspflicht

Sehr geehrter Herr Veith,

bereits letztes Jahr musste ich mit meinem Schreiben vom 14.02.2020 feststellen, dass Sie gegen die Ihnen als Mitglied des Gemeindevorstands nach § 24 HGO obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen haben, indem Sie Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeindevorstandes erörtert wurden, öffentlich gemacht haben.

Auf der von Ihnen initiierten und zu verantwortenden Internetseite „Weilrod aktuell“ haben Sie unter anderem unter der Rubrik „Vetternwirtschaft und Korruption“ erneut Interna aus dem Gemeindevorstand öffentlich gemacht. Ich erinnere Sie daher nochmals daran, dass Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeindevorstandes erörtert werden, grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Bei einem erneuten Verstoß gegen die Ihnen obliegende Verschwiegenheitspflicht werde ich dem Gemeindevorstand empfehlen, gegen Sie ein Bußgeld von bis zu Eintausend Euro nach § 24a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 HGO zu verhängen.

Bei der Lektüre Ihrer Beiträge fällt zudem auf, dass Sie im Hinblick auf den von Ihnen ins Visier genommenen Gemeindevorstandskollegen, Herrn Bürgermeister Esser, nicht die gebotene Mäßigung bzw. Zurückhaltung üben. Ohne Rücksicht auf die mögliche Beschädigung des gesamten Kollegialorgans geben Sie der Öffentlichkeit interne, persönliche Differenzen und Vorwürfe insbesondere gegen den Bürgermeister preis. Inwieweit Herr Bürgermeister Esser gegen Ihre Berichterstattung vorgeht, bleibt ihm überlassen. Ich appelliere allerdings nachdrücklich an Ihren politischen Anstand, als kommunaler Ehrenbeamter und Mitglied des Kollegialorgans Gemeindevorstand alles zu unterlassen, was diesem schaden könnte, und mit den anderen Gemeindevorstandsmitgliedern kollegial zusammenzuarbeiten.

Ich weise Sie zudem darauf hin, dass ein Fehlverhalten Ihrerseits disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Die Regelung des § 40 Abs. 8 Satz 2 HGO bestimmt, dass Sie als ehrenamtlicher Beigeordneter der Gemeinde Weilrod Ehrenbeamter nach § 5 HBG sind. Sie unterliegen demnach nicht nur dem Verschwiegenheitsgebot nach § 24 HGO, sondern zugleich der allgemeinen beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht nach § 37 BeamtStG. Darüber hinaus haben Sie im Rahmen des Ehrenamtes als Beigeordneter das Gebot zur Mäßigung und Zurückhaltung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG zu beachten. Zudem haben Sie nach § 34 Satz 2 bzw. Satz 3 BeamtStG Ihre Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen und Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die das Ehrenamt des Beigeordneten im Gemeindevorstand erfordert. Unangemessene Kritik bzw. Agitation gegenüber dem politischen „Gegner“ oder gar dessen Verunglimpfung zur Profilierung der eigenen Person oder zur Durchsetzung politischer Interessen kann somit ein Dienstvergehen im Sinn des § 47 Abs. 1 BeamtStG darstellen, das disziplinarrechtlich verfolgt werden kann. Sollte ich daher Kenntnis davon erlangen, dass Sie weiter gegen die Verschwiegenheitspflicht verstoßen und/oder sich diffamierend über Ihre Gemeindevorstandskollegen äußern, müssen Sie damit rechnen, dass ich gegen Sie in Ihrer Funktion als Ehrenbeamter disziplinarische Schritte einleiten werde.

Hochachtungsvoll

Ulrich Krebs

Landrat

Hier meine Antwort:

Sehr geehrter Herr Krebs,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 4. März, das ich gestern erhalten habe. Es gibt mir Gelegenheit, einiges klarzustellen.

Sie weisen auf Ihr Schreiben vom 14.02.2020 hin. Ich gehe davon aus, dass Sie das Schreiben vom 18.02.2020 meinen. Ich hatte Ihnen damals per E-Mail vom 02.03.2020 geantwortet und Ihre Anschuldigung, dass ich die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt habe, ausdrücklich zurückgewiesen und dies auch ausführlich begründet. Eine Resonanz Ihrerseits hat es nicht gegeben.

Jetzt kommen Sie wieder mit gleichartigen Anschuldigungen und ähnlichen Begründungen. Diese weise ich abermals entschieden zurück.

Es ist nicht Sinn und Zweck des § 24 HGO, die Einhaltung einer abstrakten Verschwiegenheitspflicht zu sichern, sondern wirklich geheim zu haltende Informationen zu schützen. Die Verschwiegenheitspflicht darf deshalb nicht einseitig an die förmliche Behandlung in einer nicht öffentlichen Sitzung geknüpft werden, dies würde dem Prinzip der Öffentlichkeitsbeteiligung im demokratisch organisierten Gemeinwesen wie auch der öffentlichen demokratischen Kontrolle widersprechen.

Alles, was Dritten oder der Gemeinde nicht schadet, fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht. „Schaden“ ist hier rechtlich objektiv gemeint. Eine Tatsache, die rein subjektiv politisch unbequem ist und in den Medien oder bei Bürgern kontrovers oder sogar kritisch diskutiert werden könnte, bedeutet keinen objektiven Schaden. Die Verschwiegenheitspflicht verliert ihre Bindungskraft insbesondere dann, wenn es um die Offenlegung von Missständen geht. Ohnehin gilt das bei Straftatbeständen oder bei der Aufdeckung ungerechtfertigter Begünstigungen.

Außerdem bedürfen Informationen, die von öffentlichem Interesse sind, keiner Geheimhaltung. „Bei der Prüfung einer etwaigen Verschwiegenheitspflichtverletzung ist immer das Geheimhaltungsinteresse gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information abzuwägen“ heißt es in 'Kommunalrecht in Hessen' von Borchmann / Breithaupt / Kaiser.

Alle von mir weitergegebenen Informationen betreffen Tatsachen, die keiner Geheimhaltung bedürfen und im Übrigen Informationen, die gar nicht aus dem Gemeindevorstand kommen.

Wenn Sie von unangemessener Kritik und Diffamierung sprechen, meinen Sie ganz sicher nicht die von mir praktizierte Offenlegung von für Herrn Esser unangenehmen Fakten und Tatsachen. Was Sie konkret damit meinen, sagen Sie jedoch nicht.

Täter ist nicht, wer auf korruptes Verhalten hinweist sondern wer sich korrupt verhält. Den Ruf des Kollegialorgans Gemeindevorstand beschädigt nicht, wer Korruption verhindern will, sondern wer sie betreibt. Wollen Sie mir einreden, dass der Gemeindevorstand ein Gremium ist, in dem man ungestört Gesetze brechen darf, weil alle Mitglieder zum Stillschweigen verpflichtet sind? Ihre Mahnung, Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, sollten Sie an Herrn Esser richten, wenn er Entscheidungen nach Gutsherrenart statt nach Recht und Gesetz trifft.

Herr Krebs, Sie machen sich durch Ihre Kumpanei mit unserem Bürgermeister mitschuldig an seinem korrupten Verhalten. Ich hatte Sie am 17.04.2019 auf den betreffenden Fall – eine Fahrzeugbeschaffung für den Bauhof der Gemeinde - hingewiesen und erwartet, dass Sie kurzfristig reagieren. Aber was haben Sie getan? Erst zehn Monate später - mit Schreiben vom 16.01.2020 - haben Sie ihm geraten, „die Rückabwicklung des auf rechtswidriger Grundlage zustande gekommenen Rechtsgeschäfts vorzunehmen“.

Er ist Ihrem Rat nicht gefolgt und abermals haben Sie sein Verhalten geduldet sowie 2 Erinnerungsschreiben von mir ignoriert. Erst nachdem ich die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde - das Regierungspräsidium in Darmstadt - eingeschaltet und auf diesem Weg Druck auf Sie ausgeübt hatte, wurde das korrupte Geschäft rückabgewickelt und aus der Welt geschafft – über 18 Monate nach der Tat! Ich habe den Eindruck, dass Sie Ihre Aufgaben als Aufsichtsbehörde mit politischen Beweggründen vermischen, denn Sie lassen die notwendige Objektivität vermissen und vernachlässigen Ihre Pflichten als Aufsichtsbehörde.

Ihr politisch motivierter und in der heißen Phase des Kommunalwahlkampfs verschickter „Drohbrief“ kann ein strafrechtlich relevanter Fall von Amtsmissbrauch sein. Ich behalte mir vor, Anzeige zu erstatten.

Hochachtungsvoll
Günter Veith