Verschwiegenheitspflicht

(Juni 2020)

Schon kurz nach seiner Amtseinführung begann Bgm. Esser, den Gemeindevorstand und die Vorsitzenden der im Gemeindeparlament vertretenen Fraktionen mit extremen Verschwiegenheitsforderungen zu bedrängen. Wiederholt hat er sich mit Äußerungen wie „Grundsätzlich sind alle Informationen im Gemeindevorstand streng vertraulich“ und „Ohne meine ausdrückliche Genehmigung darf niemand Informationen weitergeben, die ihm im Gemeindevorstand bekannt werden“ an die Beigeordneten gewandt und seinen Aussagen in einem Fall sogar mit deutlichen Drohgebärden Nachdruck verliehen: Er kam mit Boxhandschuhen in den Sitzungsraum, warf sie theatralisch auf den Tisch und beanstandete dann angebliche Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht.

Den Fraktionsvorsitzenden hatte er zu verstehen gegeben, dass es unzulässig sei, die ihnen zur Verfügung gestellten Ergebnisprotokolle über die Gemeindevorstandssitzungen an ihre Fraktionsmitglieder weiterzugeben.

Darüber hinaus hatte Esser im Juli 2018 gegen mich ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht eingeleitet, das er allerdings 6 Wochen später wieder zurückzog.

Ich hatte mich bereits im Februar 2018 an die Kommunalaufsicht gewandt und um Prüfung gebeten, in welchem Umfang vom Bürgermeister ausgesprochene Verpflichtungen von Beigeordneten zur Verschwiegenheit rechtmäßig sind. Essers Äußerungen kamen mir seltsam vor, zumal es in 'Kommunalrecht in Hessen' von Borchmann / Breithaupt / Kaiser zu diesem Thema heißt: „Im Bereich der kommunalen Volksvertretung soll die öffentliche Diskussion und nicht eine der bürgerschaftlichen Kontrolle entzogene Geheimpolitik im Vordergrund stehen.“ Ich wollte vor allem geklärt haben, wie weit die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 HGO geht und welche Informationen Beigeordnete an Gemeindevertreter weitergeben dürfen, damit die Gemeindevertretung ihre Überwachungsaufgabe nach § 50 HGO („Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde“) erfüllen kann.“

18 Monate später kam die Antwort der Kommunalaufsicht. Sie stellte klar, dass die Beigeordneten Beratungsergebnisse des Gemeindevorstandes den Gemeindevertretern und Ortsbeiräten mitteilen dürfen, sofern nicht besondere Rechtsvorschriften wie z.B. das Steuergeheimnis oder das Sozialgeheimnis dem entgegenstehen. Konkret schrieb Landrat Krebs zu diesem Thema: „Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass auch die Mitteilung der Beratungsergebnisse (nicht jedoch des Beratungsganges und des Abstimmungsverhaltens) des Gemeindevorstandes an Mitglieder der Gemeindevertretung zulässig ist. Dies allerdings nur in nichtöffentlichen Sitzungen, bei denen außer Gemeindevertretern, Mitgliedern der Ortsbeiräte und Mitgliedern des Gemeindevorstandes grundsätzlich keine anderen Personen anwesend sind. Die Gemeindevertreter selbst unterliegen wiederum der Verschwiegenheitspflicht über die Vorgänge aus dem Gemeindevorstand, von denen sie auf diese Art und Weise Kenntnis erlangt haben.“

Ich war froh über diese Ausführungen des Landrats, denn damit waren Bürgermeister Essers maßlos übertriebenen Forderungen zum Thema 'Verschwiegenheitspflicht' endlich vom Tisch.

Da die Antwort der Kommunalaufsicht sehr lange auf sich warten ließ, hatte ich zwischenzeitlich selbst recherchiert und herausgefunden, dass es unerheblich ist, ob Mitteilungen schriftlich, per E-Mail oder bei einer nichtöffentlichen Fraktionssitzung erfolgen; unbedingt zu beachten bleibt, dass sie nicht über den Personenkreis der Gemeindevertreter hinaus gehen dürfen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber außenstehenden Dritten, nicht jedoch gegenüber solchen Personen, die ebenfalls der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Zudem ist bei der Prüfung einer etwaigen Verschwiegenheitspflichtverletzung immer das Geheimhaltungsinteresse gegen das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit an umfassender Information abzuwägen“ heißt es in 'Kommunalrecht in Hessen' von Borchmann / Breithaupt / Kaiser. Eine Pflicht zur Geheimhaltung besteht nur dann, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder wegen schutzwürdiger Interessen einzelner Personen erforderlich ist.

Alles, was Dritten oder der Gemeinde nicht schadet, fällt nicht unter die Verschwiegenheitspflicht. „Schaden“ ist hier rechtlich objektiv gemeint. Eine Tatsache, die rein subjektiv politisch unbequem ist und in den Medien oder bei Bürgern kontrovers oder sogar kritisch diskutiert werden könnte, bedeutet keinen objektiven Schaden.

Außerdem verliert die Verschwiegenheitspflicht ihre Bindungskraft, wenn es um die Offenlegung von Missständen geht. Ohnehin gilt das bei Straftatbeständen oder bei der Aufdeckung ungerechtfertigter Begünstigungen.